Vorgehängte hinterlüftete Fassaden sind geregelt in der DIN 18516-1 Außenwandbekleidungen, hinterlüftet, Teil 1: Anforderungen, Prüfgrundsätze. Vorhangfassaden und Pfosten-/Riegelkonstruktionen unterliegen den Anforderungen der Normenreihe der DIN EN 13830 und bedürfen seit 2005 einer CE-Kennzeichnung.
Vorzusehen ist ein mineralischer Dämmstoff nach DIN EN 13162 des Typs WAB.
Weitere erforderliche Angaben sind die Grenzabmaße für die Dicke (z. B. "T3“) und die Definition zur "langzeitigen Wasseraufnahme“ WL(P). Die Befestigung erfolgt mechanisch mit Dämmstoffhaltern. Diese Dämmstoffhalter dienen der Lagesicherung der Dämmung und unterliegen keinen bauaufsichtlichen Anforderungen (VOB C ATV DIN 18351; Absatz 3.5)
Wenn die Dämmstoffplatten nicht mechanisch auf dem Untergrund befestigt werden können, sind sie anzukleben. Dabei müssen sie eine Abreißfestigkeit von mindestens 0,01 N/mm² aufweisen (VOB C ATV DIN 18351; Absatz 3.5). Es wird empfohlen, vor Ausführungsbeginn den Kleber mit dem Hersteller des Dämmstoffs abzustimmen.
Wärmebrücken die durch Verankerungen oder Befestigungen entstehen, sind zu berücksichtigen (Richtlinie “Bestimmung der wärmetechnischen Einflüsse von Wärmebrücken bei vorgehängten hinterlüfteten Fassaden“; FVHF e. V.; DIN 18516-1; Absatz 4.2.1).
Fassaden- und Rahmendübelschrauben mit galvanischer Verzinkung dürfen dann zur Verankerung eingesetzt werden, wenn deren Eignung durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nachgewiesen ist.
Unterkonstruktionen sind flucht- und lotrecht, den Formaten der Bekleidungselemente angepasst, zu montieren. Eine nachträgliche Justage der Bekleidungselemente zur Erzielung einer flucht- oder lotrechten Lage ist nicht möglich (VOB C ATV DIN 18351; Absatz 3.3.1).
Trapez- oder Sinusprofiltafeln unterliegen dann den besonderen konstruktiven Anforderungen der DIN 18516-1, wenn sie als Bekleidungselemente auf einer Unterkonstruktion vor einer statisch tragenden Außenwand angeordnet werden. Keine Anwendung findet die DIN 18707 (DIN 18516-1; Absatz 1 a).
Photovoltaik-Elemente bedürfen, sofern sie in eine vorgehängte hinterlüftete Fassade integriert sind, einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder einer Zustimmung im Einzelfall (VOB C ATV DIN 18351; Absatz 2.6).
Fassaden-Bekleidungselemente und ihre Befestigungen bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder einer Zustimmung im Einzelfall. Davon ausgenommen sind sogenannte “Halbzeuge“, deren Brauchbarkeit rechnerisch nachzuweisen ist (z. B. Aluminium, Kupfer, Titanzink) und kleinformatige Platten zur Fassadenbekleidung (Liste C des DIBt).
Im Sockelbereich angeordnete Be- und Entlüftungsöffnungen > 20 mm müssen durch Lüftungsgitter gesichert werden. Dabei ist ein freier Querschnitt von mindestens 50 cm² je 1 m Wandlänge einzuhalten (VOB C ATV DIN 18351; Absatz 3.6.3).
Vorgehängte hinterlüftete Fassaden werden innerhalb der DIN 4108-3 der Beanspruchungsgruppe III (> 800 mm Jahresniederschlagsmenge) zugeordnet und gelten als besonders schlagregensicher (FVHF-FOCUS® Tauwasserschutz und Regenschutz von Außenwänden mit vorgehängten hinterlüfteten Fassaden).
Bewegungsfugen des Bauwerks müssen konstruktiv mit gleicher Bewegungsmöglichkeit aufgenommen werden. Das gilt insbesondere für sich aneinander anschließende Baukörper (VOB C ATV DIN 18351; Absatz 3.6.1).
Die äußere Fensterbank hat das ablaufende Oberflächenwasser von Fenster und Fassade kontrolliert abzuleiten. Um diese Funktion sicherzustellen, ist eine wannenförmige Ausprägung in Verbindung mit seitlichen Endstücken vorzusehen. Die Fensterbank muss das Fassadenprofil hintergreifen und die Abtropfkanten müssen einen ausreichenden Überstand über der Fassadenebene (ca. 30 bis 40 mm) aufweisen. Empfohlen wird eine Neigung von > 5° (RAL-Gütegemeinschaft Fenster- und Haustüren; Frankfurt/M., Leitfaden zur Montage; ISBN 3-00-003823-X).
Windlasten werden nach der aktuellen DIN 1055-4 zu bemessen. Diese Norm wurde zum 01.01.2007 baurechtlich eingeführt (Mitteilungen des DIBt 05/2006).
Ja, sie sind zwingend erforderlich. Werden die tragenden Teile einer Außenwand mit Platten bekleidet, so sind dauerhaft eingebaute Verankerungsvorrichtungen für Fassadengerüste vorzusehen (DIN 4426).
Zur Ermittlung der Leistung, egal ob nach Aufmaß oder nach Zeichnung, sind die Außenmaße der Bekleidung zugrunde zu legen. Aussparungen, Öffnungen, auch raumhoch, werden bis 2,5 qm Einzelgröße übermessen (VOB C ATV DIN 18351; Absatz 5.2.1.1).
Standsicherheitsnachweise sind grundsätzlich für alle Gebäudehöhen zu erbringen. Das gilt auch für Gebäudehöhen bis 8 m (DIN 18516-1; Absatz 6).
Fassadenbegrünungen gelten als Sonderlasten und sind beim Standsicherheitsnachweis zu berücksichtigen (DIN 18516-1; Absatz 5.1.3).
Die Ebenheitstoleranzen sind geregelt in der DIN 18202. Werden an die Ebenheit nach Tabelle 3 Zeile 7 dieser Norm erhöhte Anforderungen gestellt, so sind die zu treffenden Maßnahmen Besondere Leistungen nach VOB C ATV DIN 18351; Absatz 3.1.4.
Die Bauart der vorgehängten hinterlüfteten Fassade bedarf bis auf weiteres keiner CE-Kennzeichnung.
Niederschlagswasser ist durch konstruktive Maßnahmen abzuleiten. In Fließrichtung des Wassers sind schädigende Wirkungen durch chemische und elektrochemische Prozesse auszuschließen (VOB C ATV DIN 18351; Absatz 3.6.2).
Nein, Kontaktkorrosion ist grundsätzlich auszuschließen beim Zusammenbau von Bauteilen verschiedener Stoffe (VOB C ATV DIN 18351; Absatz 3.2.5)!
Zum Schutz der Traglattung haben sich EPDM-Fugenbänder, aber auch Bänder aus beschichtetem Aluminium bewährt. Nach DIN 68800-2 sind Unterkonstruktionen aus Holz übrigens immer zu schützen.
Ja, die Tragfähigkeit und die Verbindung von Trag- und Konterlatten untereinander ist nach DIN 1052 nachzuweisen.
Sofern Entdröhnungsstoffe gefordert sind, sind diese auf mindestens 60% der rückseitigen Fläche der Bekleidungselemente aufzutragen. Die Dicke der Entdröhnungsstoffe darf 2 mm jedoch nicht unterschreiten (VOB C ATV DIN 18351; Absatz 3.4.2.5).