Wenn die Dämmstoffplatten nicht mechanisch auf dem Untergrund befestigt werden können, sind sie anzukleben. Dabei müssen sie eine Abreißfestigkeit von mindestens 0,01 N/mm² aufweisen (VOB C ATV DIN 18351; Absatz 3.5). Es wird empfohlen, vor Ausführungsbeginn den Kleber mit dem Hersteller des Dämmstoffs abzustimmen.