Zur Ermittlung der Leistung, egal ob nach Aufmaß oder nach Zeichnung, sind die Außenmaße der Bekleidung zugrunde zu legen. Aussparungen, Öffnungen, auch raumhoch, werden bis 2,5 qm Einzelgröße übermessen (VOB C ATV DIN 18351; Absatz 5.1.ff. und 5.2.ff.).